| [...]2 Gegenstand der Förderung |
| 2.1 Förderungsfähig sind: |
| 2.1.1 Die Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen einschließlich Speicher- und Luftkollektoren zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von
Prozesswärme, soweit - mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren - die Anlagen
mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet
sind. |
| 2.1.2 Die Errichtung handbeschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur Raumhei-zung
(mit und ohne Warmwasserbereitung) bis zu einer installierten Nennwärmeleistung
von 50 kW, soweit es sich bei der Anlage um eine Zentralheizungsanlage mit flüssigem
Wärmeträgermedium handelt und das Wärmespeichervolumen mindestens 50 Liter je kW
Heizleistung beträgt. |
| 2.1.3 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur
Wärmeerzeugung - bei Anlagen bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 50 kW
nur, soweit es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt - oder zur kombinierten Wärme-und
Stromerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung) ab einer Nennwärmeleistung von 3 kW. |
| 2.1.4 Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse land-,forst- und fischwirtschaftlichen Ursprungs sowie aus Biomasse aus dem Ernä hrungsgewerbe zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung). |
| 2.1.5 Die Errichtung, Erweiterung und Reaktivierung von Wasserkraftanlagen bis zu einer in-stallierten
Nennleistung von 500 kW. |
| 2.1.6 Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung in Kombination mit Maßnahmen nach
Nummer 2.1.1 (Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen). Gefördert werden
kann die Installation von Niedertemperatur-Heizkesseln oder Brennwertkesseln, wenn der
zu ersetzende Kessel mindestens 10 Jahre alt ist.
Biomasseanlagen werden nur nach Nr. 2.1.2. und 2.1.3. gefördert. |
| 2.1.7 Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie ohne Übernahme des
Bohrrisikos und ohne Förderung der Wärmeverteilung durch Nah- und Fernwärmenetze. |
| 2.1.8 Die Errichtung netzgekoppelter Photovoltaikanlagen (Programm `Sonne in der Schule`) ab
einer installierten Spitzenleistung von um 1 kWp (Wattpeak-Nennleistung der Solarmodule
nach Herstellerangaben).
[...] |
| 5 Art der Förderung |
| Die Förderung erfolgt als Zuschuss oder als Darlehen im Wege der Projektförderung.
|
| 6 Umfang und Höhe der Förderung und Verfahren bei Zuschüssen |
| 6.1 Folgende Maßnahmen können mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse geför-dert
werden (Projektförderung): |
| 6.1.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 (Solarkollektoranlagen). Der Zuschuss beträgt:
- Bei Errichtung von Flachkollektoranlagen 250 DM je angefangenem m 2 installierter
Bruttokollektorfläche,
- bei Errichtung von Vakuumröhrenkollektoranlagen 325 DM je angefangenem m 2 in-stallierter
Bruttokollektorfläche,
- bei Erweiterung 100 DM je angefangenem m 2 zusätzlich errichteter Bruttokollektorflä-che.
Der Förderhöchstbetrag beträgt 50.000 DM je Einzelanlage. |
| 6.1.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 (handbeschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomas-se).
Der Zuschuss beträgt 80 DM je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung. |
| 6.1.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 (automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester
Biomasse) bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW. Der Zuschuss be-trägt:
- 120 DM je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 4000
DM je Einzelanlage,
- zusätzlich 360 DM je kW errichteter installierter elektrischer Leistung bei Kraft-Wärme-
Kopplungs-Anlagen. |
| 6.1.4 Maßnahmen nach Nummer 2.1.8 (Photovoltaikanlagen für Schulen). Der Zuschuss beträgt
6.000 DM je Einzelanlage. |
| 6.1.5 Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung (Nummer 2.1.6), wenn solche Maßna h-men
in Kombination mit der Errichtung oder Erweiterung einer Solarkollektoranlage
(Nummer 2.1.1) durchgeführt werden. Der Zuschuss beträgt 500 DM, er wird jedoch
höchstens in Höhe des Betrag gewährt, mit dem die Errichtung oder Erweiterung einer
Solarkollektoranlage nach Nummer 2.1.1 bezuschusst wird. |
| 6.2 Bewilligungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35 oder Postfach 51 60
65760 Eschborn 65726 Eschborn
Internet: http://www.bafa.de
Tel.: (06196) 908 625
Fax: (06196) 908 800 oder (06196) 94 226
Faxabruf:
(06196) 9549 12-1 Richtlinien
(06196) 9549 12-2 Antragsformular Solarkollektoranlagen
(06196) 9549 12-3 Antragsformular Biomasseanlagen
(06196) 9549 12-5 Antragsformular `Sonne in der Schule`
|
| 6.3 Anträge für Zuschüsse sind auf dem mit Originalunterschrift versehenen Vordruck einzu-reichen.
Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder per Fax
abgerufen oder beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle angefordert werden. |
| 6.4 Anträge können bis zum 15.10.2002 gestellt werden. |
| 6.5 Mit der Durchführung des 3 jährigen Messprogramms des Programms `Sonne in der
Schule` (vgl. Nummer 2.1.8) wurde das
Forschungszentrum Jülich
Projektträger Jülich (PTJ)
52425 Jülich
Tel.: 0 24 61 / 61 47 43
Fax: 0 24 61 / 61 28 40
beauftragt. Anträge auf Teilnahme an dem Messprogramm sind dorthin zu richten. |
| 6.6 Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1, in
der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle erteilt. Soweit für Maßnahmen in diesen Richtlinien Nachweise ge-fordert
werden, sind diese Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen. Soweit für Maßnahmen
behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen. |
| 6.7 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Betriebsbereit-schaft
der Anlage einschließlich verlangter Funktionskontrollgeräte (vgl. Nummer 2.1.1)
sowie eines Nachweises über die neu oder zusätzlich errichtete Kollektorfläche, die instal-lierte
Nennwärmeleistung oder der neu oder zusätzlich installierten Nennleistung und der
vom durchführenden Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten und der Erklärung des
Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel bis zum im Bewilli-gungsbescheid
angegebenen Termin gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die genannten
Unterlagen gelten als Verwendungsnachweis.
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