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Solartechnik


Funktionsweisen einzelner Solaranlagen

  • Thermokollektoren zur Wärmegewinnung

    Warmwassergewinnung

    Der Thermokollektor `sammelt´ die Solarenergie, wandelt die Sonnenstrahlung in Wärme um und überträgt sie auf ein Wärmeträgermedium (bestehend aus Wasser und Frostschutzmittel). Das Wärmeträgermedium wird in einem geschlossenen Rohrkreislauf durch den Thermokollektor gepumpt. Eine Umwälzpumpe transportiert das auf über 60° erhitzte Medium vom Thermokollektor zum Warmwasserspeicher. Hier wird die aufgenommene Sonnenwärme durch einen Wärmetauscher auf das Warmwasser übertragen. Das abgekühlte Wärmeträgermedium wird erneut zum ´Aufheizen` in den Thermokollektor gepumpt. Ein Solarregler schaltet die Pumpe automatisch ein, sobald die Temperatur im Auslass des Kollektors 5-10 Grad Celsius höher ist als im unteren Speicherbereich.

  • Thermokollektoren zur Warmwassergewinnung und Heizungsunterstützung


  • Heizung

    Die beste Voraussetzung für eine sinnvolle, solare Heizungsunterstützung ist die sogenannte Niedrigenergiebauweise (Gebäude-Heizlast 75 kWh/qm/a), deren Heizsysteme mit geringen Vorlauftemperaturen betrieben werden können. Bei diesem Anlagekonzept kann die zur Verfügung stehende Energie der Solaranlage bei Bedarf zugleich zur Erwärmung des Warmwassers und zur Unterstützung derRaumheizung genutzt werden.

  • Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung


  • Stromgewinnung

    Der aus den einzelnen Solarmodulen bestehende Solargenerator erzeugt Gleichstrom. Dieser wird durch einen Wechselrichter in netzkonformen Wechselstrom umgeformt. Die Anlage läuft wie ein (Diesel-)Generator oder ein Blockheizkraftwerk parallel zum Netz und erzwingt durch eine höhere Spannung einen Stromfluss ins öffentliche Netz. Aufgrund der gegenwärtigen Einspeisevergütung wird die sog. Volleinspeisung favorisiert, bei der die gesamte erzeugte Strommenge ins Netz eingespeist wird. Der Eigenverbrauch wird aus dem Netz zurückgekauft. Der Einspeisezähler misst die Energie, die ins Netz des Energieversorgungsunternehmens (EVU) abgegeben wird, der Bezugszähler die vom EVU bezogene Energie. Bei einem Ausfall des Stromnetzes muss sich die Solaranlage mittels geeigneter Überwachungseinrichtungen vom Netz trennen. Damit ist bei Reparaturen am Netz ein rückspannungsfreies Arbeiten möglich. Da die Systeme keinen Inselnetzbetrieb des Wechselrichters zulassen, fällt bei einem Netzausfall die Versorgung auch beim Betreiber der PV-Anlage aus.

    Staatliche Förderungen

    Umfassende Informationen finden sie dazu in den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 23.März 2001

    Hier einige Auszüge:
    [...]2 Gegenstand der Förderung
    2.1 Förderungsfähig sind:
    2.1.1 Die Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen einschließlich Speicher- und Luftkollektoren zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme, soweit - mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren - die Anlagen mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sind.
    2.1.2 Die Errichtung handbeschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur Raumhei-zung (mit und ohne Warmwasserbereitung) bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 50 kW, soweit es sich bei der Anlage um eine Zentralheizungsanlage mit flüssigem Wärmeträgermedium handelt und das Wärmespeichervolumen mindestens 50 Liter je kW Heizleistung beträgt.
    2.1.3 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung - bei Anlagen bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 50 kW nur, soweit es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt - oder zur kombinierten Wärme-und Stromerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung) ab einer Nennwärmeleistung von 3 kW.
    2.1.4 Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse land-,forst- und fischwirtschaftlichen Ursprungs sowie aus Biomasse aus dem Ernä hrungsgewerbe zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung).
    2.1.5 Die Errichtung, Erweiterung und Reaktivierung von Wasserkraftanlagen bis zu einer in-stallierten Nennleistung von 500 kW.
    2.1.6 Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung in Kombination mit Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 (Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen). Gefördert werden kann die Installation von Niedertemperatur-Heizkesseln oder Brennwertkesseln, wenn der zu ersetzende Kessel mindestens 10 Jahre alt ist. Biomasseanlagen werden nur nach Nr. 2.1.2. und 2.1.3. gefördert.
    2.1.7 Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie ohne Übernahme des Bohrrisikos und ohne Förderung der Wärmeverteilung durch Nah- und Fernwärmenetze.
    2.1.8 Die Errichtung netzgekoppelter Photovoltaikanlagen (Programm `Sonne in der Schule`) ab einer installierten Spitzenleistung von um 1 kWp (Wattpeak-Nennleistung der Solarmodule nach Herstellerangaben). [...]
    5 Art der Förderung
    Die Förderung erfolgt als Zuschuss oder als Darlehen im Wege der Projektförderung.
    6 Umfang und Höhe der Förderung und Verfahren bei Zuschüssen
    6.1 Folgende Maßnahmen können mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse geför-dert werden (Projektförderung):
    6.1.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 (Solarkollektoranlagen). Der Zuschuss beträgt: - Bei Errichtung von Flachkollektoranlagen 250 DM je angefangenem m 2 installierter Bruttokollektorfläche, - bei Errichtung von Vakuumröhrenkollektoranlagen 325 DM je angefangenem m 2 in-stallierter Bruttokollektorfläche, - bei Erweiterung 100 DM je angefangenem m 2 zusätzlich errichteter Bruttokollektorflä-che. Der Förderhöchstbetrag beträgt 50.000 DM je Einzelanlage.
    6.1.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 (handbeschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomas-se). Der Zuschuss beträgt 80 DM je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
    6.1.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 (automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse) bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW. Der Zuschuss be-trägt: - 120 DM je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 4000 DM je Einzelanlage, - zusätzlich 360 DM je kW errichteter installierter elektrischer Leistung bei Kraft-Wärme- Kopplungs-Anlagen.
    6.1.4 Maßnahmen nach Nummer 2.1.8 (Photovoltaikanlagen für Schulen). Der Zuschuss beträgt 6.000 DM je Einzelanlage.
    6.1.5 Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung (Nummer 2.1.6), wenn solche Maßna h-men in Kombination mit der Errichtung oder Erweiterung einer Solarkollektoranlage (Nummer 2.1.1) durchgeführt werden. Der Zuschuss beträgt 500 DM, er wird jedoch höchstens in Höhe des Betrag gewährt, mit dem die Errichtung oder Erweiterung einer Solarkollektoranlage nach Nummer 2.1.1 bezuschusst wird.
    6.2 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 oder Postfach 51 60 65760 Eschborn 65726 Eschborn Internet: http://www.bafa.de Tel.: (06196) 908 625 Fax: (06196) 908 800 oder (06196) 94 226 Faxabruf: (06196) 9549 12-1 Richtlinien (06196) 9549 12-2 Antragsformular Solarkollektoranlagen (06196) 9549 12-3 Antragsformular Biomasseanlagen (06196) 9549 12-5 Antragsformular `Sonne in der Schule`
    6.3 Anträge für Zuschüsse sind auf dem mit Originalunterschrift versehenen Vordruck einzu-reichen. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder per Fax abgerufen oder beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle angefordert werden.
    6.4 Anträge können bis zum 15.10.2002 gestellt werden.
    6.5 Mit der Durchführung des 3 jährigen Messprogramms des Programms `Sonne in der Schule` (vgl. Nummer 2.1.8) wurde das Forschungszentrum Jülich Projektträger Jülich (PTJ) 52425 Jülich Tel.: 0 24 61 / 61 47 43 Fax: 0 24 61 / 61 28 40 beauftragt. Anträge auf Teilnahme an dem Messprogramm sind dorthin zu richten.
    6.6 Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt. Soweit für Maßnahmen in diesen Richtlinien Nachweise ge-fordert werden, sind diese Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.
    6.7 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Betriebsbereit-schaft der Anlage einschließlich verlangter Funktionskontrollgeräte (vgl. Nummer 2.1.1) sowie eines Nachweises über die neu oder zusätzlich errichtete Kollektorfläche, die instal-lierte Nennwärmeleistung oder der neu oder zusätzlich installierten Nennleistung und der vom durchführenden Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten und der Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel bis zum im Bewilli-gungsbescheid angegebenen Termin gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die genannten Unterlagen gelten als Verwendungsnachweis. [...]