Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen
Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs-
oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere
Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Leistungs- und Reparaturbedingungen
1.Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an
Bauwerken(Bauleistungen) die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB)Teil B
und betreffend DIN 18299, DIN18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als
"Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" auszugsweise
auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C). Zum Angebot des
Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur
annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und
Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält
sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf
sonstige Weise mißbräuchlich verwendet worden. Wird der Auftrag nicht erteilt,
so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen
anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung
nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich
gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von
Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung
notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Vorzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr.
3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender
schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine
angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle
Arbeitsleistungen (Reparaturen) sowie für eingebautes Material 6 Monate. Wird
eine Bauleistung erbracht, gelten ausschließlich die Regelungen von § 13
VOB/B.
3.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete
Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer
oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder
verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung
befreit.
3.3 Von jeglicher Gewährleistung
ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder
falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere
Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
3.4 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder
Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine
entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, daß der Eingriff in
den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.5 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muß
der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme dem Werkunternehmer
anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
3.6 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem
Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden
trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung
verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem
Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe
gilt bei Verlust; Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden, sind
ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus
eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver
Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des
Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden
entsprechend.
4. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
4.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an
dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu.
Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig sind.
5. Eigentumsvorbehalt
soweit die anläßlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile worden, behält sich
der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich
aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in
Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des
Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der
Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.
6.2 Alle Rechnungsbeträge (Reparaturen) sind innerhalb 14 Tage nach Rechnungserteilung in einer Surnme zahlbar.
6.3 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Vorzug, so hat der Werkunternehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch
auf Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, wenn er nicht einen
höheren Verzugsschaden nachweist.
6.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht er-
folgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der
Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von
Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
7. Gerichtsstand
Als Gerichtstand ist Dresden vereinbart, je nach Höhe des Streitwertes entweder Amtgericht Dresden oder Landgericht Dresden.
8. Freistellungsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein, werden davon die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Falle ist die nichtige Bestimmung durch
eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.
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